Markenschutz für Goldton bei Schokohasen

Der Bundesgerichtshof hat dem Schweizer Schokoladen-Hersteller Lindt ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal für seine Schokohasen gesichert, von denen allein in Deutschland 500 Millionen Stück verkauft wurden (Az.: I ZR 139/20). Die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, dass der Goldton, den Lindt für die Umhüllung seiner Schokohasen verwendet, Markenschutz genießt.

Markenschutz für Goldton bei Schokohasen
Der Goldton des Schokohasen von Lindt steht unter Markenschutz (© Foto: pasja1000, pixabay.com/users/pasja1000-6355831/)

Rechtsanwalt Dr. Achim Herbertz von der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker und Jaeger kommentiert die Entscheidung wie folgt: »Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass auch eine Farbe – selbst wenn sie nicht beim Marken- und Patentamt eingetragen ist, durch bloße Benutzung Markenschutz erlangen kann. Dann müssen mindestens 50 Prozent der Kunden den Farbton einem Unternehmen oder Produkt zuordnen.«

Dr. Achim Herbertz
Dr. Achim Herbertz – Spezialist für Markenrecht sowie Vertriebs- und Kartellrecht – kommentiert das Urteil vom Bundesgerichtshof (© Foto: Dr. Achim Herbertz, www.spieker-jaeger.de)

»Der Bundesgerichtshof gesteht Lindt in der Entscheidung quasi ein Monopol bei gold verpackten Schokohasen zu. Allerdings wird die Entscheidung auch dazu führen, dass Wettbewerber immer wieder versuchen werden, mit einem anderen Goldton in den Markt zu gehen«, erklärt Dr. Achim Herbertz und führt weiter aus:

»Der Fall zeigt exemplarisch, dass sich Beharrlichkeit auszahlt. Am Ende einer stringenten Markenpolitik auch in Bezug auf die Farbe eines Produkts kann sogar eine Monopolstellung als Belohnung winken. Unternehmen sollten deshalb von den gesetzlichen Möglichkeiten, die das Marken- und Designrecht bietet, Gebrauch machen. Wer vor den Kosten zurückschreckt, könnte sich später ärgern, wenn Konkurrenten fremde Ideen eintragen lassen. Dann kann es zu spät sein, die eigenen Rechte zu sichern.

Der Markenschutz einer Farbe setzt nicht voraus, dass der Markeninhaber die Farbe als Unternehmenskennzeichen nutzt – das hatte noch das Oberlandesgericht München angenommen. Möglich und ausreichend ist, dass die Farbe nur in Bezug auf ein konkretes Produkt benutzt wird.

Das Oberlandesgericht München, an das der Bundesgerichtshof zurückverwiesen hat, wird sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob beim Goldton des Allgäuer Konkurrenten Heilemann eine Verwechslungsgefahr für Verbraucher besteht. Ob der Konkurrenzhase ein rotes Band trägt oder in sitzender Haltung geformt ist, kommt es laut Bundesgerichtshof nicht an.«

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